Fahrzeuge und steuerliche Behandlung?

Mobilität in Luxemburg

Dohnenaufnahme einer Straße bei Nacht

Hier finden Sie spezifische und fiskalische Informationen im Zusammenhang mit Fahrzeugen.

Mann schaut begeistert auf sein Laptop

Luxemburg reformiert Besteuerung von Firmenwagen

Regelung B

Am 1. Januar 2023 trat die neue Regelung (Regelung B) zur Berechnung des geldwerten Vorteils in Kraft. Sie beinhaltet neue CO2-Emissionsschwellen für Verbrennungs-/Hybridfahrzeuge und eine doppelte Kategorie für 100%ige Elektrofahrzeuge nach ihrem Verbrauch.

In welchen Fällen?

  • Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2022 bestellt und im Jahr 2022 zugelassen werden.
  • Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2022 bestellt wurden und zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.12.2024 zugelassen werden.
  • Fahrzeuge, die vor dem 31.12.2024 bestellt und vor dem 31.12.2025 zugelassen werden
Infografik für Regelung B

Ab 2025 wird der geldwerte Vorteil pauschal mit 1% bis 1,2% je nach Verbrauch für 100%ige Elektroautos und mit 2% für andere Arten von Verbrennungsmotoren besteuert.

Für weitere Informationen können Sie die offiziellen Details direkt einsehen.


Anpassungen ab dem 1. Oktober 2024

Die Beihilfebeträge sind für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2024 bestellt werden, wie folgt gestaffelt:

  • Eine Beihilfe in Höhe von 6.000 Euro für:

100 %ige Elektroautos, sofern der Stromverbrauch 160 Wh/km (entspricht 16 kWh/100 km) nicht übersteigt,
100%ige Elektroautos mit sieben oder mehr Sitzplätzen, vorausgesetzt, der Antragsteller gehört zu einem Haushalt mit mindestens fünf Personen, um den Bedürfnissen kinderreicher Familien Rechnung zu tragen,
Kleintransporter mit 100 % Elektroantrieb und Autos mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb.

  • Eine Prämie von 3.000 Euro für 100%ige Elektroautos, wenn ihr Stromverbrauch zwischen 161 Wh/km und 180 Wh/km liegt. Der letztgenannte Schwellenwert wird auf 200 Wh/km angehoben, sofern die maximale Nettoleistung des Antriebssystems des Autos 150 Kilowatt oder weniger beträgt.
  • Andere Elektroautos, d. h. Autos mit einem Stromverbrauch von mehr als 200 Wh/km (bzw. 180 Wh/km bei einer Leistung von mehr als 150 Kilowatt), fallen nicht mehr unter die Regelung für finanzielle Unterstützung.

Bitte finden Sie die Einzelheiten zu den Zuschüssen sowie die Bedingungen für deren Inanspruchnahme auf der Website der luxemburgischen Regierung: 

Poursuite et réforme partielle des régimes d'aides financières «Klimabonus Wunnen» et «Klimabonus Mobilitéit» | Klima-Agence

Frau sitzt vor einem Baum und arbeitet am Laptop

Frau steht voller Freude unter dem Regen

Verlängerung: elektrifizierte Fahrzeuge

Von dieser Verlängerung sind Fahrzeuge betroffen, die bis zum 30. September 2024 bestellt wurden und deren Erstzulassung vor dem 31. März 2025 erfolgt, um Lieferfristen zu berücksichtigen.

Für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge (Fahrräder und Pedelecs25) gilt die Verlängerung für Fahrzeuge, die bis zum 30. September 2024 gekauft wurden.

Bitte finden Sie die Einzelheiten zu den Zuschüssen sowie die Bedingungen für deren Inanspruchnahme auf der Website der luxemburgischen Regierung: 

Poursuite et réforme partielle des régimes d'aides financières «Klimabonus Wunnen» et «Klimabonus Mobilitéit» | Klima-Agence


Neue Massnahmen: elektrifizierte Fahrzeuge

Die Regelung "Klimabonus Mobilitéit" ist das Schlüsselelement der Regierung zur Dekarbonisierung der privaten Mobilität. Es fördert nicht nur reine Elektro- und Wasserstoff-Brennstoffzellen-Motorfahrzeuge sowie Fahrräder und Fahrräder mit Tretunterstützung, sondern auch die Installation von privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Seit ihrer Einführung im Jahr 2020 wurden im Rahmen der Regelung bereits mehr als 3.500 Finanzhilfen für private Ladestationen gewährt und damit ein Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors geleistet.

Am 4. August 2023 wurde die großherzogliche Verordnung vom 29. Juli 2023 zur Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 19. August 2020 zur Einführung einer finanziellen Unterstützung für die Installation von privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Änderung des Rechtsrahmens hat folgende Ziele:

  • Verlängerung der Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2024
  • Erleichterung der Installation von Ladestationen in Eigentümergemeinschaften
  • Erweiterung des Kreises der Beihilfeempfänger
  • Einführung der Möglichkeit, die Beihilfe über eine Leasinggesellschaft zu gewähren


Verlängerung der Finanzhilferegelung bis zum 31. Dezember 2024

Die Finanzhilferegelung wurde um 18 Monate bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Sie orientiert sich nun an der Frist für die Erstzulassung von finanziell geförderten 100%igen Elektrofahrzeugen.
                                                                                                                        
Bitte finden Sie die Einzelheiten zu den Zuschüssen sowie die Bedingungen für deren Inanspruchnahme auf der Website der luxemburgischen Regierung: 

Régime Klimabonus Mobilitéit: prolongation et extension du régime d’aides financières pour l'installation de bornes de charge privées pour véhicules électriques - gouvernement.lu // Le gouvernement luxembourgeois

Frau lässt E-Auto vor der Garage aufladen

Neue Massnahmen: elektrifizierte Fahrzeuge

Am 9. März 2022 verabschiedete der Regierungsrat den Entwurf einer großherzoglichen Verordnung, mit der die Finanzhilferegelung "Clever fueren" unter folgenden Bedingungen um weitere 24 Monate bis zum 31. März 2024 verlängert wird:

 

Infografik für neue Massnahmen zu E-Autos

100%ige Elektrofahrzeuge (BEV)

  • Alle 100%igen Elektrofahrzeuge mit einem Verbrauch von unter 18kWh/100km oder unter 20 kWh/100 km und einer maximalen Nettoleistung des Antriebssystems von unter 150 KW werden vom Staat mit einer Prämie von 8.000€ bezuschusst.
  • Alle 100%igen Elektrofahrzeuge mit einem Verbrauch von mehr als 18 kWh/100 km werden vom Staat mit einer Prämie von 3.000 € bezuschusst.
  • Alle Fahrzeuge müssen vor dem 31. März 2024 bestellt und spätestens am 31. Dezember 2024 zugelassen werden, um die vom Staat gewährten Prämien in Anspruch nehmen zu können.

Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV)

Die Prämien für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) werden eingestellt, aber die zulässige Frist für die Zulassung von Fahrzeugen, für die eine Prämie gewährt wird (nur für Bestellungen, die 2021 getätigt wurden und deren Erstauslieferung 2021 vorgesehen war), wird bis zum 30. Sept. 2022 verlängert.

100% elektrische Kleintransporter (BEV)

Alle 100% elektrischen Lieferwagen, unabhängig von ihrem Verbrauch, werden vom Staat durch eine Prämie von 8.000€ subventioniert.

Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb (Hydrogen Vehicles)

Werden vom Staat durch eine Prämie von 8.000€ subventioniert.

Diese neuen Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. April 2022 und dem 31. März 2024 bestellt werden und deren Erstzulassung vor Ende 2024 erfolgt. Die Mindesthaltedauer des Fahrzeugs und des Leasingvertrags beträgt 12 Monate.

Bitte finden Sie die Einzelheiten zu den Zuschüssen sowie die Bedingungen für deren Inanspruchnahme auf der Website der luxemburgischen Regierung:
Aides financières pour la promotion de la mobilité électrique et de la mobilité active: régime "Clever fueren" prolongé jusqu'au 31 mars 2024 - gouvernement.lu // Le gouvernement luxembourgeois


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